Grundlagen
Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) schützt Feuerwehrangehörige vor den vielfältigen Gefahren des Einsatzdienstes: Hitze, Flammen, Chemikalien, mechanische Einwirkungen und Atemgifte. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und muss durch die Gemeinde/den Arbeitgeber bereitgestellt werden. Die FwDV 1 (Kap. 2) beschreibt die persönliche Schutzausrüstung der Feuerwehr. Abweichungen können aufgrund von Ländervorschriften bestehen.
Mindestschutzausrüstung (FwDV 1, Kap. 2.1)
- Feuerwehrschutzanzug: Feuerwehreinsatzhose + Feuerwehreinsatzjacke oder Feuerwehrüberhose +
Feuerwehrüberjacke
- Feuerwehrhelm: Mit Nackenschutz; Klappvisier für Gesichtsschutz bei Bedarf
- Feuerwehrschutzhandschuhe: Normiert nach DIN EN 659
- Feuerwehrschutzschuhwerk: Durchtrittsicher, wasserabweisend
Ergänzungen für den Löscheinsatz (FwDV 1, Kap. 2.1.1)
- Feuerwehr-Haltegurt mit Feuerwehrbeil
- Gesichtsschutz (Klappvisier oder separates Visier)
- Feuerwehrleine mit Feuerwehrleinenbeutel
- Atemschutzgerät (Pressluftatmer)
- Warnkleidung (bei Einsatz im Verkehrsbereich)
- Hitzeschutzkleidung (bei besonderen Lagen)
Ergänzungen für den Hilfeleistungseinsatz (FwDV 1, Kap. 2.1.2)
- Feuerwehr-Haltegurt mit Feuerwehrbeil
- Gesichtsschutz
- Feuerwehrleine
- Atemschutzgerät
- Warnkleidung
- Schutzbrille (z.B. bei Trennschleifmaschine)
- Gehörschutz (bei lauten Geräten)
- Schnittschutzkleidung (bei Motorsäge)
Warnkleidung (FwDV 1, Kap. 2.2)
Alle Feuerwehrangehörigen, die der Gefahr durch fließenden Verkehr ausgesetzt sind, tragen Warnkleidung – z. B. Warnweste oder Feuerwehrüberjacke, die auch als Warnkleidung fungiert.
Gesichtsschutz und Schutzbrille
Der Gesichtsschutz (Klappvisier) ist zu verwenden bei Gefahren für Gesicht und Augen durch Splitter, Funken oder Spritzer gefährlicher Stoffe. Die Schutzbrille zusätzlich bei Metallspänen beim Trennschleifer.
PSA-Pflege und Instandhaltung
[Ergänzt durch allgemeine Ausbildungsinhalte:]
- Schutzanzüge nach jedem Einsatz reinigen – Kontamination frühzeitig entfernen
- Beschädigungen sofort melden und Ausrüstung außer Dienst stellen
- Regelmäßige Prüfung durch Gerätewart
- Herstellervorschriften für Wäsche und Pflege beachten – falsche Pflege zerstört Schutzfunktion
- Warnwesten: Rückstrahlfähigkeit regelmäßig prüfen
Rechtsgrundlagen
- FwDV 1 – Grundtätigkeiten Lösch- und Hilfeleistungseinsatz, Kap. 2
- UVV Feuerwehren (GUV-V C53) – PSA-Pflicht
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
- DIN EN 469 – Schutzkleidung für die Feuerwehr
- DIN EN 659 – Feuerwehrschutzhandschuhe
Häufige Fehler
- PSA nicht vollständig angelegt – Teile vergessen
- Beschädigte PSA weiter verwendet
- Falsche Wäschepflege – Schutzfunktion reduziert
- Keine Warnkleidung im Verkehrsbereich
Quellenangaben
Datei: FwDV 1, Stand: September 2006
Kapitel 2 (Persönliche Schutzausrüstung), Seiten 8–14
Teilweise ergänzt durch allgemeine Ausbildungsinhalte und Fachwissen (PSA-Pflege, Normen).