Grundlagen

Der arbeitsmedizinische Grundsatz G26 'Atemschutzgeräte' regelt die Anforderungen an die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern. Für die Feuerwehr ist vor allem G26.3 relevant – die Untersuchung für Atemschutzgeräte der Gruppe 3, also Isoliergeräte wie den Pressluftatmer. Die FwDV 7 schreibt vor, dass Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, körperlich geeignet sein müssen und die körperliche Eignung nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G26, in regelmäßigen Abständen festgestellt wird. Die G26.3-Untersuchung ist also keine optionale Maßnahme – sie ist rechtliche Voraussetzung für den Atemschutzeinsatz. Wer keine gültige Untersuchung hat, darf nicht unter Atemschutz eingesetzt werden.

Merke: Ohne gültige G26.3-Untersuchung: kein Einsatz unter Atemschutz. Kein Ausnahmefall, keine Ermessensentscheidung vor Ort.

Hintergrund

Warum G26.3?

[Ergänzt durch allgemeine Ausbildungsinhalte:] Das Tragen eines Pressluftatmers bedeutet erhebliche körperliche Belastung: Atemwiderstand durch die Maske, Gewicht des Geräts (8–12 kg), extreme Temperaturen, körperliche Anstrengung und psychische Stresssituation. Vorerkrankungen an Herz, Lunge oder Kreislauf können unter diesen Bedingungen zur akuten Lebensgefahr werden – nicht nur für die betroffene Person, sondern durch Ausfälle auch für den gesamten Trupp.

Gruppen des Grundsatzes G26

Gruppe Geräteart Beispiel

G26.1 Filtergeräte Halbmasken, Vollmasken mit Filter

G26.2 Isoliergeräte (leicht) Leichte Fluchthauben, Sauerstoff-Selbstretter G26.3 Isoliergeräte (schwer) Pressluftatmer, Regenerationsgeräte – Standard Feuerwehr

Untersuchungsinhalt G26.3

[Ergänzt durch allgemeine Ausbildungsinhalte:] Die Untersuchung umfasst typischerweise:

  • Anamnese: Vorerkrankungen, Medikamente, Beschwerden
  • Körperliche Untersuchung: Herz, Lunge, Kreislauf
  • Ruhe-EKG; bei Bedarf Belastungs-EKG
  • Blutdruck- und Pulsmessung
  • Lungenfunktionsprüfung (Spirometrie)
  • Sehtest und Hörtest
  • Blutbild (Hämoglobin, Hämatokrit)
  • Ggf. weitere Untersuchungen nach Befund

Untersuchungsintervalle

Altersgruppe Intervall

Bis 25 Jahre Alle 3 Jahre 25 bis 50 Jahre Alle 3 Jahre

Ab 50 Jahre Jährlich

Zusätzlich muss eine erneute Untersuchung durchgeführt werden, wenn vermutet wird, dass die Person den Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügt – insbesondere nach schwerer Erkrankung.

Ausschluss- und Einschränkungsgründe

[Ergänzt durch allgemeine Ausbildungsinhalte:] Folgende Befunde können zur Einschränkung oder zum

Ausschluss vom Atemschutzeinsatz führen:

  • Herzrhythmusstörungen, Herzinsuffizienz, koronare Herzerkrankung
  • Schwere Lungenerkrankungen (COPD, Asthma mit schweren Verläufen)
  • Unkontrollierter Bluthochdruck
  • Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen
  • Anatomische Besonderheiten im Dichtbereich der Maske (tiefe Narben, Dreadlocks)
  • Starker Bartwuchs im Dichtbereich
Achtung: Nicht ausreichend beherrschter Bartwuchs verhindert die Dichtwirkung der Atemschutzmaske. Das ist kein ästhetisches Thema, sondern eine Sicherheitsfrage. Einsatzkräfte mit Bartwuchs im Dichtbereich dürfen laut FwDV 7 nicht unter Atemschutz eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

  • FwDV 7 – Atemschutz, Kap. 3 (Anforderungen an Atemschutzgeräteträger), Stand: 2002/2005
  • DGUV Grundsatz G26 – Atemschutzgeräte (aktuelle Fassung)
  • ArbMedVV – Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung
  • UVV Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49)

Praktische Bedeutung im Dienst

  • Tauglichkeitsbescheinigung muss vor jedem Atemschutzeinsatz gültig vorliegen
  • Ablauf-Kontrolle durch Atemschutzwart oder Führungskraft
  • Selbstverantwortung: Wer sich krank oder nicht fit fühlt, darf sich nicht einsatzbereit melden
  • Nach Erkrankung: Eigenmeldung und neue Untersuchung wenn nötig
Praxistipp: Viele Feuerwehren organisieren gemeinsame G26.3-Termine beim Betriebsarzt oder Amtsarzt. So werden keine Fristen versäumt und der organisatorische Aufwand für Einzelpersonen sinkt.

Quellenangaben

Datei: FwDV 7 – Atemschutz, Stand: 2002 mit Änderungen 2005

Kapitel 3 (Anforderungen an Atemschutzgeräteträger), Seite 5–6

Ergänzt durch allgemeine Ausbildungsinhalte und Fachwissen (G26-Inhalt, Intervalle, Ausschlussgründe).